
Stand 20.03.2020 um 12:45 Uhr
Für spezielle Fragen zum Themenkomplex Corona und Landwirtschaftsministerium kann auch die Mailadresse corona@ml.niedersachsen.de genutzt werden.
• Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Haren (Ems) dürfen in der Zeit vom 19.03.2020 bis 18.04.2020 an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet werden.
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht der Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit der Sonntagsöffnung.
Diese Sonderregelung gilt für nachstehende Verkaufsstellen:
• Einzelhandel für Lebensmittel
• Wochenmärkte
• Abhol- und Lieferdienste
• Getränkemärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Tankstellen
• Zeitungsverkauf
• Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte
Die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse wird angeordnet. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Nds. Innenminister Pistorius verstärkt Polizeipräsenz
Vor dem Hintergrund der seit Dienstag (17.03.2020, 6 Uhr) in Niedersachsen geltenden Verfügungslage im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, ein konsequentes Vorgehen der Polizei sowie der kommunalen Ordnungskräfte angekündigt.
Pistorius erklärt: „Die geltenden Regeln sind klar und konsequent und dienen dem Schutz von Menschenleben. Jeder, der dagegen verstößt, gefährdet sich selbst und andere. Die Polizei und die kommunalen Ordnungsdienste werden mit aller Konsequenz für deren Durchsetzung sorgen. Ich habe angeordnet, dass dafür ab sofort mehr Polizei auf den Straßen sein wird, als wir es gewohnt sind. Jede Bürgerin und jeder Bürger Niedersachsens muss seine sozialen Kontakte sofort auf das absolute Minimum reduzieren. Die niedersächsische Polizei und die kommunalen Ordnungsdienste werden deshalb diese zwingend notwendigen Regelungen sehr konsequent durchsetzen und einschreiten, wenn es erforderlich ist. Bei Verstößen werden Geschäfte, Eisdielen, Cafés oder Restaurants geschlossen, Menschenansammlungen aufgelöst und auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Bußgelder verhängt und als Straftaten verfolgt. Über dieses Vorgehen sind sich die niedersächsische Landesregierung und die Kommunen absolut einig!“
Pistorius bedaure, dass einige Menschen den Ernst der Lage immer noch nicht erkannt hätten und appelliert an die Vernunft und Verantwortung aller Bürgerinnen und Bürger. „ […] Ohne ihre Einsicht und ihre Vernunft geht es nicht! Es muss jetzt allen klar sein, dass weitere Schritte folgen müssen, wenn die jetzt erlassenen Regeln nicht überall ohne Ausnahme eingehalten werden. Wenn wir jetzt alle gemeinsam solidarisch und vernünftig sind, haben wir eine Chance, die Folgen dieser Krise zu mildern, die Zahl der Opfer so klein wie möglich zu halten. Diese Chance hat jeder Einzelne. Aber jeder hat auch eine eigene Verantwortung. Jeder und jede Einzelne kann durch richtiges Verhalten unserer Gesellschaft dabei helfen, so schnell es geht wieder in die Spur zu kommen. Damit dieses Land schnell wieder da ist, wo es gestern war. Ich wünsche mir heute, dass alle diese drastischen Maßnahmen, die vor wenigen Wochen kaum jemand für möglich gehalten hätte, schnell wieder aufgehoben werden können, weil die Krise überwunden ist. Dazu braucht es der Mithilfe aller.“
Allgemeinverfügung Nr. 7 des Landkreises Emsland vom 18. März 2020
Die Allgemeinverfügung Nr. 7 des Landkreises Emsland zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 regelt durch Beschränkung von sozialen Kontakten in Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe folgendes:
1.
Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,
– die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
– die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
– die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diese Menschen mit Behinderung wird eine Notbetreuung vorgehalten, die auf das notwendige Maß von bis zu drei zu betreuenden Personen begrenzt ist.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.
2.
Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben bei den in Ziffer 1 dieser Verfügung ausgenommenen Betriebsbereichen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.
3.
Die Allgemeinverfügung Nr. 3 des Landkreises Emsland vom 13.03.2020 gilt auch für den Betrieb von Tagesgruppen gem. § 32 SGB VIIIiii im Gebiet des Landkreises Emsland und ist anzuwenden.
Die Verfügung tritt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich dem 18. April 2020. Eine Verlängerung ist nicht auszuschließen.
Die gesamte Allgemeinverfügung kann auf der Webseite des Landkreises eingesehen werden.
Allgemeinverfügung Nr. 6 des Landkreises Emsland vom 18.März 2020
Die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung haben sich auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen gegen die Corona-Epidemie verständigt. Der Landkreis Emsland hat mit einer Allgemeinverfügung die rechtliche Grundlage geschaffen, um alle notwendigen Maßnahmen auch auf Kreisebene umsetzen zu können. Die Verfügung tritt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich dem 18. April 2020. Eine Verlängerung ist nicht auszuschließen.
Folgende Regelungen sind der Allgemeinverfügung Nr. 6 zu entnehmen:
1.
Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Das gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise unverzüglich spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.
2.
Ziffer 3 der Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland zur Beschränkung von sozialen Kontakten im Öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Emsland vom 17.03.2020 wird insofern modifiziert als Speisegaststätten, Restaurants, Kantinen und Mensen nur unter der Voraussetzung geöffnet werden dürfen, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand haben.
Im Übrigen gelten die Auflagen in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung Nr. 4 vom 17.03.2020 unverändert fort.
Die gesamte Allgemeinverfügung kann auf der Webseite des Landkreises eingesehen werden.
Bürgerpreisverleihung am 28. März 2020
Morgen, den 19. März 2020 werden Verbotsschilder an den Eingängen der Spielplätze angebracht. Mit sofortiger Wirkung ist das Aufhalten und Spielen auf den Spielplätzen somit untersagt. Das Verbot wird ebenfalls durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Wir bitten um Einhaltung zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kinder.
Ab morgen, den 19. März 2020 ist der Stellplatz an den Emswiesen für Wohnmobile ebenfalls gesperrt.
Da die Osterfeierlichkeiten im Zeitraum des Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland fällt, finden auch die Osterfeuer im Stadtgebiet nicht statt.
Sprechstunde des Behindertenbeauftragten und gemeinsame Veranstaltung mit dem EUTB
Die Sprechstunde des Behindertenbeauftragten Michael Wernicke am 19. März 2020 im Rathaus findet nicht statt. Telefonisch ist Herr Wernicke unter der Mobil Nummer 0175-56 54 956 für Interessierte erreichbar.
Die für den 25. März 2020 im Ratssaal der Stadt Haren (Ems) geplante Veranstaltung zum Thema Neuerungen im Bundesteilhabegesetz findet nicht statt. Auch die veranstaltungsbegleitende Ausstellung wurde abgesagt.
Allgemeinverfügung Nr. 5 des Landkreises Emsland vom 17. März 2020
Die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung haben sich auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen gegen die Corona-Epidemie verständigt. Der Landkreis Emsland hat mit einer Allgemeinverfügung die rechtliche Grundlage geschaffen, um alle notwendigen Maßnahmen auch auf Kreisebene umsetzen zu können. Die Verordnung ist zu sofort umzusetzen.
Folgende Regelungen sind der Allgemeinverfügung Nr. 5 zu entnehmen:
1.
Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren (SARS-CoV-2) zu erschweren und Patientinnen, Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen, insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben erforderliche
Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren (SARS-CoV-2) zu erschweren und Patientinnen, Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu
schützen, insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
2.
Alle Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie alle ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG haben erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren (SARS-CoV-2) zu erschweren und Bewohnerinnen und Bewohner und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen, insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
3.
Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG wird untersagt.
4.
Die Besucherinnen und Besucher, die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 von dem Besuchsverbot ausgenommen sind, sowie deren Besuchszeiten, sind unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu erheben und zu dokumentieren.
Allgemeinverfügung Nr. 4 des Landkreises Emsland vom 17. März 2020
Die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung haben sich auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen gegen die Corona-Epidemie verständigt. Der Landkreis Emsland hat mit einer Allgemeinverfügung die rechtliche Grundlage geschaffen, um alle notwendigen Maßnahmen auch auf Kreisebene umsetzen zu können. Die Verordnung ist zunächst bis zum 18. April gültig.
Folgende Regelungen sind der Allgemeinverfügung Nr. 4 zu entnehmen:
1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
• Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
• Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
• Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
• Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
• alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
• alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich derVerkaufsstellen in Einkaufscentern;
ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
2. Verboten werden:
• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
• Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
• Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
• Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
• Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden. (Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.
3. Auflagen für Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Mensen etc.
a.) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10 März 2017, BGBl. I S. 420) sowie Personalrestaurants, Kantinen und Mensen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern sowohl zwischen den Tischen als auch den Gästen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Die Hygieneauflagen gemäß Ziffer 3 der Allgemeinverfügung Nr. 2 des Landkreises Emsland vom 12.03.2020 sind entsprechend anzuwenden.
b.) Die Öffnungszeiten sind auf 06:00- 18:00 Uhr zu begrenzen. Davon ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf, Lieferservice, bzw. Drive- Inn
4. Veranstaltungen
Die Ziffern 3 der Allgemeinverfügung Nr. 2 des Landkreises Emsland über das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen und Regelungen von Veranstaltungen von 100 bis 1000 Teilnehmern zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona- Viruserreger SARS-CoV-2 vom 12.03.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Auflagen bei privaten Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden gelten. Die Anzeigepflicht gem. Ziffer 4 wird aufgehoben.
Die gesamte Allgemeinverfügung kann auf der Webseite des Landkreises Emsland eingesehen werden.
Wertstoffhöfe des Landkreises Emsland bleiben geschlossen
Damit die Arbeitsfähigkeit auf den Zentraldeponien für die öffentliche Abfuhr (Daseinsvorsorge) erhalten bleibt und im Hinblick auf die Erlasslage des Landes Niedersachsen bleiben die 52 Wertstoffhöfe des Landkreises Emsland und die Zentraldeponie in Flechum ab Mittwoch (18. März) zunächst bis einschließlich 18. April geschlossen.
Schadstoffsammlung im LK Emsland abgesagt
Aus Schutzgründen gegenüber den Mitarbeitern und Kunden muss nach Absprache mit dem beauftragten Entsorgungsunternehmen aus Hamburg die Schadstoffsammlung „Frühjahr 2020“ mit sofortiger Wirkung beendet werden. Alle festgesetzten Termine bis zum 04.04.2020 werden abgesagt. Das teilten die Abfallwirtschaftsbetriebe des Landkreises Emsland mit.
Rathaus für Besuchsverkehr geschlossen
Das Rathaus wird ab sofort grundsätzlich für den Besucherverkehr geschlossen.
Bei wichtigen Anliegen gilt:
Besucher können sich an der Information mit ihrem Anliegen melden und werden dann telefonisch verbunden. Sollte eine persönliche Vorsprache nötig sein, wird der zuständige Mitarbeiter den Besucher an der Information abholen und nach dem Gespräch wieder dorthin geleiten.
Bitte nehmen Sie zuerst telefonisch oder via E-Mail Kontakt mit dem zuständigen Mitarbeiter auf:
Ihre Ansprechpartner im Rathaus
1. Sitzung des Rates der Stadt Haren (Ems) am 26. März 2020
Die für den 26. März vorgesehene Sitzung des Harener Stadtrates findet nicht statt.
Wichtige Informationen für Vereine und Verbände
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurde mit sofortiger Wirkung die Nutzung aller städtischen Einrichtungen untersagt. Dazu zählen u. a. das städtische Hallenbad, das Jugendzentrum, das Haus der Begegnung, die Dorfgemeinschaftshäuser, Jugendheime sowie die Turnhallen, Umkleidegebäude, Tennishallen und Freisporteinrichtungen wie Fußballplätze. Dieses Verbot ist zwingend von allen Nutzem einzuhalten; Ausnahmen werden nicht erteilt.
Weitere Informationen können dem Schreiben vom Ersten Stadtrat Dieter Sturm entnommen werden.
Schließung von Kitas und Schulen in Niedersachsen
Wir bedanken uns zunächst einmal bei allen Eltern für das entgegengebrachte Verständnis der Kita- und Schulschließungen. Am heutigen Montag, den 16. März 2020 wurde im gesamten Stadtgebiet für zunächst sechs Kinder eine Notbetreuung eingerichtet. In den Schulen wurde aktuell keine Notbetreuung benötigt.
In den nächsten zwei Wochen stehen weiterhin in den Kitas und Schulen ab 7:30 Uhr Ansprechpersonen zur Verfügung, falls weitere Eltern, die in den sog. kritsichen Infrastrukturen tätig sind, ihre Kinder zur Notbetreuung anmelden möchten. Kritische Infrastrukturen sind: Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich, Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr, sowie der Vollzugsbereich. Wir bitten um Verständnis, dass diese Notbetreuung nur in der Situation gewährleistet werden kann, in der beide Elternteile in den vorher genannten kritischen Bereichen arbeiten.
Über diese Notbetreuung soll gewährleistet werden, dass vor allem das Gesundheitssystem und die öffentliche Sicherheit aufrechterhalten werden können.
Als Ansprechpartner für Fälle der Notbetreuung steht auch Herr Bonhold telefonisch zur Verfügung (05932/8-252).
Zur Beantragung dieser Notbetreuung wurde ein Antragsformular erstellt.
*Antragsformular wurde am 17.03.2020 erneut geändert*
Mit dem ausgefüllten Formular wenden sich betroffene Eltern bitte direkt bei der entsprechenden Einrichtung.
Hier gelangen Sie zum erneut geänderten Antragsformular für die Notbetreuung.
gemeinsame Entscheidungen der Bundesregierung und der Bundesländer
Allgemeinverfügungen des Landkreises Emsland
Allgemeinverfügung Nr. 7 des Landkreises Emsland vom 18. März 2020
Allgemeinverfügung Nr. 6 des Landkreises Emsland vom 18.März 2020
Allgemeinverfügung Nr. 3 des Landkreises Emsland vom 13. März 2020
Allgemeinverfügung Nr. 2 des Landkreises Emsland vom 12. März 2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Emsland für Reiserückehrende aus Risikogebieten vom 11. März 2020
Weiterführende Informationen
Aktuelle Fallzahlen im Landkreis Emsland und die Allgemeinverfügungen des Landkreises sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Landkreises Emsland unter folgenden Link:
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